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ArchitekturBüro Conrad

HOAI
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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Verordnung des Bundes
zur Regelung der Vergütung (das Honorar) der Leistungen von Architekten und Ingenieuren in
Deutschland. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei auf die im Bauwesen tätigen
Fachrichtungen (Bauingenieure, Bauphysiker, Heizungsingenieure, Elektroingenieure,
Vermessungsingenieure, Gartenbauingenieur, Landschaftplaner etc.).

Die HOAI ist verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Abweichungen sind nur in wenigen definierten Fällen zulässig. Die Verbindlichkeit der HOAI ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Letztendlich hat die HOAI damit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können. Die HOAI gilt lediglich dann nicht, wenn Planungsleistungen z. B. durch Generalunternehmer im Zuge einer umfassenden Bauleistung erbracht werden.

Die Abrechnung richtet sich vor allem nach den zu erbringenden Leistungsphasen:

  1. Grundlagenermittlung

  2. Hierzu zählen die der eigentlichen Planung vorgeschalteten Maßnahmen und Überlegungen, insbesondere Gespräche mit dem Auftraggeber bzw. Bauherr. Die HOAI erwähnt als sog. Grundleistungen beispielsweise „Klären der Aufgabenstellung, Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“ und als Besondere Leistungen „Bestandsaufnahme, Standortanalyse“

  3. Vorplanung

  4. Als Vorplanung bezeichnet man die Leistungsphase 2 (LV 2) des Architekten oder Bauingenieurs im Rahmen einer Bauplanung. Sie umfasst einen Vorentwurf unter Berücksichtigung von Funktion und Bauphysik, sowie eine Kostenschätzung nach DIN 276.

  5. Entwurfsplanung

  6. Entwurfsplanung ist die Phase in einem Planungsprozess, in dem ein Entwurf erarbeitet wird. Der Begriff wird in Deutschland vor allem im Bauwesen verwendet und ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert. Die Entwurfsplanung wird von Architekten und Ingenieuren durchgeführt. Ziel ist ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept, das alle projektspezifischen Problemstellungen berücksichtigt. Im Gegensatz zum „Entwerfen“ ist der Begriff „Entwurfsplanung“ genau definiert. Welche Leistungen im einzelnen dazu gehören, wird in Deutschland in der HOAI geregelt. Die Entwurfsplanung gilt in diesem Zusammenhang als Leistungsphase 3 und stellt, aufbauend auf der Vorplanung, das fertige Planungskonzept mit allen festgelegten Komponenten dar. Die Entwurfsplanung wird meist nach deren Fertigstellung nochmals mit dem Auftraggeber abgestimmt.

  7. Genehmigungsplanung

  8. Die Genehmigungsplanung, auch Eingabeplanung oder Einreichplanung genannt, ist ein Teil einer Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken. Sie umfasst alle Arbeiten zur Zusammenstellung eines Bauantrags mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung. Ein derartiger Bauantrag - für ein Bauvorhaben - besteht (in Deutschland) meist aus folgenden Teilen:


    ggf. weiteren notwendige Nachweise und Angaben, die zur Erteilung der Genehmigung von der Baurechtsbehörde gefordert werden. Genehmigungsplanungen dürfen in Deutschland, Österreich und vielen anderen Ländern nur von Bauvorlageberechtigten angefertigt werden. Diese sind in der jeweiligen Bauordnung definiert und üblicherweise Architekten oder Bauingenieure; in einzelnen Ländern sind weitere bautechnisch qualifizierte Fachkräfte vorlageberechtigt

  9. Ausführungsplanung

  10. Die Ausführungsplanung auch Werkplanung ist ein Teil der Bauplanung. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird die vorangegangene Entwurfsplanung bzw. Genehmigungsplanung soweit durchgearbeitet, dass das Bauvorhaben realisiert werden kann. Während des Planungsprozesses findet meist ein intensiver Austausch mit Fachleuten wie Ingenieuren, Produktherstellern und eventuell auch ausführenden Unternehmen statt, um Detailpunkte zu lösen. Schwerpunkt der Ausführungsplanung ist die Erstellung von Werkplänen in meist größerem Maßstab (Grundrisse und Schnitte im M 1:50, Details von M 1:20 bis M 1:1). Ziel der Ausführungsplanung ist ein Plansatz, der zum Bau freigegeben wird. In der Regel erhält jeder einzelne Plan eine individuelle Plannummer, die mit dem "Index A" ergänzt wird. Da die Ausführungsplanung ein komplexer und iterativer Prozess ist, in dessen Verlauf es zu Planungsänderungen kommen kann, werden die nachfolgenden Versionen eines Planes mit dem "Index B", "Index C" usw. bezeichnet. Die Ausführungspläne enthalten alle Angaben, die zur Erstellung oder zum Umbau des Bauwerks erforderlich sind. Dies sind zum Beispiel Maße, Materialangaben, Angaben zur Qualität und Beschaffenheit, Toleranzen und Verarbeitungshinweise. Die Werkpläne sind die "Bauanleitung" für ein Gebäude. Bestandteil der Ausführungsplanung können auch schriftliche Anweisungen in Tabellenform sein. Beispiel hierfür sind Stück- und Montagelisten

  11. Vorbereiten der Vergabe

  12. Unter der Vorbreitung der Vergabe versteht man u.a. das Erstellen von aussagekräftigen Ausscheibungsunterlagen (Leistungsverzeichnissen) und das Verteilen an einen vereinbarten Bieterkreis.

  13. Mitwirken bei der Vergabe

  14. Mitwirken bei der Vergabe bedeutet, daß hier anhand der verpreisten Leistungsverzeichnisse ein Preisspiegel erstellt wird. Daraus ist erkennbar, welcher Bieter der günstigste ist und welche Positionen ggf. Ausreißerpositionen (nach oben und unten) sind. Bei einem Vergabegespräch werden alle technischen Belange geklärt und Unstimmigkeiten beseitigt. Nach Klärung der wirtschaftlichen Aspekte wird dann vom Architekt ggf. ein Vergabevorschlag gemacht. Die Vergabe erfolgt durch den Bauherrn.

  15. Objektüberwachung (Bauüberwachung)

  16. Die Bauleitung (BL) leitet eine Baustelle oder Teile einer Baustelle. Sie ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich. Der verantwortliche Bauleiter ist im Regelfall ein Bauingenieur, ein Architekt oder ein Baumeister, ggf. auch ein Bautechniker. Bei Großbaustellen agiert eine hierarchische Gruppe mit Oberbauleiter, (Abschnitts)-Bauleitern und lokalen Bauführern bzw. Polieren

  17. Objektbetreuungund Dokumentation

  18. Unter Dokumentation versteht man die Nutzbarmachung von Informationen zur weiteren Verwendung. Ziel der Dokumentation ist es, die dokumentierten Objekte gezielt auffindbar zu machen. Bei den Objekten handelt es sich in der Regel um Dokumente mit einem Informationsgehalt, der mit Hilfe der Dokumentation systematisch verwertet werden soll. Dokumente können in diesem Sinne Fachbücher, Zeitschriftenartikel oder sonstige Druckschriften sein, aber auch Bilder, Filme und ähnliches. Auch wissenschaftlich erhobene Daten können im Sinne einer Dokumentation behandelt werden

Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Gebührenordnungen sind ein klassischer Bestandteil der Freien Berufe. Die HOAI wurde mehrfach durch die nationalen Gerichte bestätigt. Strittig ist derzeit, inwieweit die HOAI sich mit dem freien Wettbewerb in Europa vereinbaren lässt.

Dagegen regelt die HOAI nicht, welche Leistungen der Architekt bzw. der Ingenieur zu erbringen hat. Die beispielsweise in § 15 HOAI aufgelisteten Grundleistungen haben nur preisrechtliche Bedeutung. Der Umfang der Leistungen, die von dem Architekten zu erbringen sind, bestimmt sich allein nach dem geschlossenen Werkvertrag. Dessen Grundlage ist das BGB.

Das Honorar wird zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekt bzw. Ingenieur andererseits auf Basis der Regelungen der HOAI vereinbart. Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI sind nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig (zur Unterschreitung vgl. z.B. [1] oder [2]).

Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Der Architekt wird jedoch regelmäßig nach Treu und Glauben an einer Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze festgehalten, wenn der Bauherr von deren Gültigkeit ausgegangen ist. Die HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist. Allerdings muss der Bauherr Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abrechnung binnen zwei Monaten nach Rechnungserhalt rügen. Später kann er sich nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen.

Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen. Die Leistungen werden in verschiedene Leistungsphasen untergliedert

Die anrechenbaren Kosten sind eines der Regelkriterien bei der Ermittlung des Honorars von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI. Sie werden aus einem fachspezifischen Kostenanteil auf Basis der Kostenermittlungen nach DIN 276 Kosten im Hochbau errechnet und können daher innerhalb eines Projektes je nach Leistungsphase unterschiedlich hoch sein.

Das Honorar wird aus den Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Vorhaben ermittelt. Eingangswerte in die Tafeln sind die anrechenbaren Baukosten und die Honorarzone. Durch die Honorarzone wird die Komplexität eines Vorhabens bewertet. Die Honorarzone I steht für sehr geringe, Honorarzone III für durchschnittliche und Honorarzone V für sehr hohe Planungsanforderungen. Zusätzlich ist jede Honorarzone noch in einen Mindest- und einen Höchstsatz unterteilt. Aus den Honorartafeln kann man das Grundhonorar für die Gesamtleistung (alle Leistungsphasen) ablesen bzw. durch Interpolation ermitteln. Wenn nur einzelne Leistungsphasen erbracht werden, wird das Honorar hierfür durch Multiplikation des Grundhonorars mit der Bewertung (Vomhundertsätze = prozentualer Anteil an der Gesamtleistung) der einzelnen Leistungsphasen ermittelt.

Um den erhöhten Schwierigkeitsgrad bei dem Umbau vorhandener Gebäude angemessen zu berücksichtigen, sieht die HOAI den Umbauzuschlag vor. Die Bandbreite des Umbauzuschlages beträgt in der Regel von 20 % bis 33 % bei schwierigen Projekten für Architekten. Höhere Zuschläge sind für Architektenleistungen möglich, jedoch sehr ungewöhnlich. Für Leistungen des Tragwerkplaners (Statiker) und der Fachingenieure für die Technische Ausrüstung (Haustechniker) sind höhere Zuschläge als 33 % nicht ungewöhnlich. Zur Orientierung des Schwierigkeitsgrades kann die Honorarzone dienen.

Da der Architekt und Ingenieur bei Leistungen für vorhandene Gebäude auch bestehende Konstruktionen und Bauteile in seinen Planungen berücksichtigen muss, für die jedoch keine anrechenbare Kosten anfallen, sieht die HOAI dafür vor, die vorhandene Bausubstanz nach HOAI § 10 (3a) angemessen zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Wertes der vorhandenen Bausubstanz gibt es unterschiedliche Ermittlungsarten, die u. a. auch das Alter und den Zustand der Substanz berücksichtigen. Im Regelfall gilt: Je älter die Bausubstanz ist und je weniger sie instandgehalten oder saniert wurde, desto niedriger sind die zu berücksichtigenden Kosten. Einfache Ermittlungen erfolgen auf Basis der Kubatur des Gebäudes, aufwendige werden bauteil- und mengenbezogen ermittelt. Für die Berücksichtigung des Alters und des Zustandes gibt es Literatur mit speziellen Tabellen (z. B. Ross/Brachmann).